Gesetzentwurf zur Neuordnung des Gemeinderechts
Herr Präsident! Meine Herren, meine Damen! Endlich ist er da, der Gesetzentwurf zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts und zur Änderung gemeindewirtschaftsrechtlicher Vorschriften. Ich sage deshalb endlich, weil die Anhörung am 7. September 2004 abgeschlossen war, die Landesregierung aber über fünf Monate gebraucht hat, um den Gesetzentwurf vorzulegen. Ich unterstelle einmal, dass irgendwer beim Ministerpräsidenten oder beim Innenminister auf dem Schoß gesessen und versucht hat, die dringend notwendige Modernisierung des Haushaltswesens als Teufelswerk und nicht notwendig darzustellen.
Da schon die vorherige Landesregierung - an dieser Stelle bedanke ich mich für das Lob des Innenministers - seit Mitte der 90er-Jahre für ein
neues Haushalts- und Rechnungswesen geworben hat und bereits im Juni 2000 der damalige Innenminister Heiner Bartling das Modellprojekt in Uelzen initiiert hat, kann ich heute sagen: Grundsätzlich unterstützen wir den vorliegenden Gesetzentwurf. Das grundsätzlich gilt insbesondere für die Neuordnung des Haushaltsrechts. In einer transparenten,
zeitgemäßen Verwaltung reicht es nicht mehr aus, dass im Haushaltsplan Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß vollzogen werden,
sondern Ressourcenverbrauch und Ressourcenaufkommen müssen vollständig erfasst werden. Ein Haushaltsplan muss auch als Grundlage für
Zielvereinbarungen dienen. Daher sind Informationen über Produkte und Verwaltungsleistungen unabwendbar.
Da ich weiß, wie leistungsstark die niedersächsischen Kommunen und vor allem deren Beschäftigte sind, ist es meines Erachtens zu vertreten,
innerhalb von fünf oder sechs Jahren ein flächendeckendes
doppisches Haushaltsrecht einzuführen und eine Weiterentwicklung der Kameralistik zu unterbinden. Allerdings teile ich nicht die Meinung
der Landesregierung, dass durch die Umstellung auf Doppik den Kommunen keine Kosten entstünden.
Wieder einmal will die Landesregierung - im Strafvollzug würde man einen solchen Vorgang als Wiederholungstat bezeichnen - ein Gesetz verabschieden lassen, bevor über eine Änderung der Niedersächsischen Verfassung zur Verankerung des strikten Konnexitätsprinzips entschieden ist. Wieder einmal sagt die Landesregierung: Es wird nichts Neues gemacht, sondern nur Vorhandenes verändert. - Wenn er hier wäre, würde ich Herrn Schünemann gerne fragen: Wenn die totale Umstellung
von der Kameralistik auf die Doppik nichts Neues ist, was könnte dann so neu sein, um von Ihnen bestellt und bezahlt zu werden? Oder anders
gefragt: Wenn die Umstellung den Kommunen keine Kosten verursacht, warum wird dann nicht zeitgleich auch beim Land Niedersachsen die
Doppik eingeführt? Soll es beim Land kein Ressourcenverbrauchskonzept
geben, sondern weiterhin das verschleiernde Geldverbrauchskonzept?
Nun komme ich zum Gemeindewirtschaftsrecht. Das hat Herr Schünemann ein wenig außer Acht gelassen. Welche Änderung meine Fraktion nicht,
aber auch gar nicht mittragen wird, liegt auf der Hand. In § 108 Abs. 1 soll eine echte Subsidiaritätsklausel eingeführt werden. Dies ist nichts anderes
als ein Geschenk an das Klientel der kleinen FDP, Herr Bode. Artikel 28 Abs. 2 des Grundgesetzes gewährleistet den Gemeinden das Recht,
alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Begrenzt ist dieser Gesetzesvorbehalt
dadurch, dass durch das Land nicht in den Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung eingegriffen werden darf. Durch die vorgesehene Verschärfung des § 108 wäre es den Kommunen nicht
mehr möglich, wirtschaftliche Unternehmen zu gründen, da private Anbieter immer billige - ich sage billig und nicht preiswert - Angebote unterbreiten können. Dies zeigt wieder einmal, dass diese Landesregierung Grundwerte für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, nämlich Tariftreue und Tariflöhne, weder schützt noch verteidigt,
(Beifall bei der SPD) und das nur, damit der kleine Regierungspartner
auch weiterhin mitmacht und an anderer Stelle die Augen zudrückt.
In der Gesetzesbegründung schreiben Sie: Der Kommune steht weiterhin die Einschätzung zu, welchen öffentlichen Zweck sie verfolgen will und
ob sie hierzu die Errichtung eines wirtschaftlichen Unternehmens für erforderlich hält. Die Kommunen werden lediglich gezwungen, sich stärker als bisher mit der Wirtschaftlichkeit ihres Handelns auseinander
zu setzen. - Der letzte Satz, Herr Schünemann, ist eine Beleidigung für alle Kommunen, die sich schon seit Jahr und Tag mit der Wirtschaftlichkeit
ihres Handelns auseinander setzen. Aber es kommt noch besser - ich zitiere weiter -: Die Schranken des § 108 stehen nur der Errichtung
solcher Unternehmen entgegen, deren einziger Zweck die Gewinnerzielung ist. - Ich kenne keine Kommune in Niedersachsen, die ein Unternehmen
hat, das Gewinne erzielt.
Es gibt keine kommunalen Baumschulen, auf deren Bäumen 1 000-Euro-Scheine wachsen. Aber weiter im Text: Bei einem Vergleich der Aufgabenerledigung durch kommunale oder private Anbieter sind soziale Gesichtspunkte zu berücksichtigen. - Wenn dies nicht nur ein Lipenbekenntnis der Landesregierung ist, dann können nur kommunale Anbieter gewinnen. Dann wird ein Vergleich nicht nötig sein.
Noch einmal: Warum will die Landesregierung § 108 Abs. 1 ändern? - Sie macht Lobbyarbeit, und zwar ausschließlich für private Anbieter, keine
Lobbyarbeit für Bürgerinnen und Bürger in den niedersächsischen Kommunen, die auf öffentliche Daseinsvorsorge angewiesen sind.
Meine Herren, meine Damen, ich freue mich auf Ihre Argumente und auf die Arbeit im Fachausschuss.
Zum Schluss bitte ich, in die Beratung Niedersächsischer Landtag - 15. Wahlperiode - 55. Plenarsitzung am 23. Februar 2005 auch den Ausschuss für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr einzubeziehen. - Danke schön.